Satzung der Josef Mühlbauer Stiftung
 

Satzung der Josef Mühlbauer Stiftung

 

 

§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Josef Mühlbauer Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Roding, Landkreis Cham.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Wissenschaft und Forschung, die Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen, die allgemeine Volksbildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung, die Kunst und Kultur, die Religion, die Völkerverständigung, die Entwicklungshilfe, den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, die Heimatkunde und Heimatpflege, die Jugend- und Altenhilfe, das öffentliche Gesundheitswesen, das Wohlfahrtswesen und den Sport. Außerdem unterstützt die Stiftung Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer finanziellen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO).

Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. Durch die Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe in finanzieller und sachlicher Form oder sonstige Unterstützung für andere Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO, soweit diese Körperschaften mit diesen Mitteln der Erfüllung der in Absatz 1 formulierten Zwecke dienen. Die Stiftung wird damit im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke auch als Förderstiftung tätig.

2. Durch die Durchführung eigener Projekte oder die aktive Beteiligung und Unterstützung von Projekten in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern oder durch sonstige geeignete Maßnahmen, die der Erfüllung der in Absatz 1 formulierten Zwecke dienen.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 fördern.

 

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Es besteht aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 614.000,00 €.

(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 

§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

(4) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen kann die Stiftung ihre Mittel auch dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

(5) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Stiftungsvorstand

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. Die ersten Mitglieder werden von den Stiftern berufen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der Bestellung gemäß Abs. 1 oder 4. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Abweichend von Satz 1 werden bei der erstmaligen Bestellung ein Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren und ein weiteres Mitglied auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

(3) Aus wichtigem Grund kann der Stiftungsvorstand ein Mitglied abberufen. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Entscheidung nicht stimmberechtigt. Für abberufene Mitglieder findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes durch Ablauf der Amtszeit oder aus anderen Gründen aus, so erfolgt die Bestellung des neuen Mitgliedes durch den restlichen Stiftungsvorstand auf die volle Amtszeit nach Absatz 2, 1. Halbsatz. Die Wiederbestellung ist zulässig. Ist der Stiftungsvorstand wegen fehlender Mitglieder handlungsunfähig, so erfolgt die Bestellung der notwendigen Mitglieder durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

(5) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. In allen wichtigen Angelegenheiten entscheidet der Stiftungsvorstand. Dies betrifft insbesondere die Entscheidungen über

1. den Haushaltsvoranschlag sowie die Jahres- und Vermögensrechnung,

2. die Verwendung der Stiftungsmittel,

3. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,

4. die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

Der Stiftungsvorstand kann sich darüber hinaus die Entscheidung in bestimmten Einzelfällen vorbehalten.

(6) Der Stiftungsvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(7) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes oder sein Stellvertreter vertreten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; sind nur zwei Mitglieder bestellt, sind diese einzelvertretungsberechtigt. Solange die Stifter Mitglied im Stiftungsvorstand sind, sind diese immer einzelvertretungsberechtigt.

(8) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist befugt, dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, wobei vorher die erreichbaren Vorstandsmitglieder zu hören sind. Solche Anordnungen und Geschäfte sind dem Stiftungsvorstand in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.

(9) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Anfallende Auslagen können ersetzt werden.

 

§ 7 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsvorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und von den betroffenen Mitgliedern kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 8 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher oder fernschriftlicher Stimmabgaben oder auf sonstige, dem Stand der Telekommunikation entsprechende Weise gefasst werden, sofern eine Dokumentation des Stimmverhaltens gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 8 dieser Satzung.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind den abwesenden Vorstandsmitgliedern und der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 8 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung von vier Fünftel der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Solange nur zwei Mitglieder im Stiftungsvorstand bestellt sind, werden die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. § 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 9 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine unter Beachtung des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand mit Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde zu bestimmende steuerbegünstigte Einrichtung. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 10 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 11 Sonderrechte der Stifter

(1) Die Stifter sind auf Lebenszeit Mitglieder im Stiftungsvorstand.

(2) Solange der Stifter Herr Josef Mühlbauer Mitglied im Stiftungsvorstand ist, ist er dessen Vorsitzender. Im Falle seines Ausscheidens übernimmt das Stiftungsmitglied Frau Anna-Antonie Mühlbauer den Vorsitz im Stiftungsvorstand.

(3) Solange die Stifter Mitglied im Stiftungsvorstand sind, haben sie bei allen Entscheidungen des Stiftungsvorstandes ein Vetorecht.

(4) Zu Lebzeiten der Stifter bedarf die Berufung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern ihrer Zustimmung.

(5) Zu Lebzeiten der Stifter bedürfen Satzungsänderungen ihrer Zustimmung.

(6) Soweit bei den vorstehenden Bestimmungen eine gemeinschaftliche Zustimmung der Stifter erforderlich ist und diese nicht erreicht werden kann, entscheidet die Stimme des Stifters Josef Mühlbauer.

(7) Der Stifter Herr Josef Mühlbauer kann aus wichtigem Grund Mitglieder des Stiftungsvorstandes vorzeitig abberufen. Das gilt auch für das weitere Mitglied nach Absatz 1.

(8) Die Stifter können auf ihre Rechte aus Absatz 1 bis 7 einzeln oder allgemein, auf Zeit oder auf Dauer verzichten.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft.